AGB/AEB




Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Buderus Edelstahl GmbH


I. Allgemeines
1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen - auch zukünftige sowie Folge-aufträge bei laufender Geschäftsbeziehung - einschließlich Vorschläge, Beratun-gen und sonstige Nebenleistungen erfolgen nur nach diesen Allgemeinen Ver-kaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir nicht nochmals nach Eingang bei uns aus-drücklich widersprechen. Spätestens mit Vertragsabschluss gelten diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. 2. Unsere Angebote sind, soweit nichts anderes vereinbart, freibleibend. Sie bedürfen ebenso wie sonstige Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden) für jeden einzelnen Fall unserer schriftlichen Bestätigung, insbesondere wenn sie von unseren Bedingungen abweichen. Bestellungen werden erst mit unserer Bestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang unserer Verpflichtungen ist allein unsere schriftliche Auftrags-bestätigung maßgebend, sofern eine solche ausgestellt wird. Anderenfalls sind unsere Lieferscheine maßgebend. Abweichende Gegenbestätigungen des Käufers gelten nicht. Unser Schweigen gilt nicht als Annahme. 3. Alle wechselseitigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.

II. Preise
1. Wir berechnen unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise laut Preisliste in der jeweils gültigen Fassung bzw. laut vertraglicher Vereinbarung. 2. Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk bzw. Lieferlager, zuzüglich der am Liefer-tag gültigen Schrott- und Legierungszuschläge sowie der am Tag der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Dazu kommen Kosten für die Verpackung, soweit eine solche gemäß Abschnitt XI Ziffer 5 handelsüblich ist, und Zuschläge aus Änderun-gen der Preise von Vorprodukten und Rohstoffen sowie aus Änderungen von Wechselkursparitäten. Wird Verpackung gegen Berechnung gestellt, so vergüten wir 2/3 des berechneten Betrages, wenn wir das Verpackungsmaterial frachtfrei in einwandfreiem Zustand zurückerhalten. 3. Für den Fall des Geschäftsabschlusses in einer anderen Währung als dem Euro erfolgt die Umrechnung unter Zugrundele-gung des zum Datum der Auftragsbestätigung von der Deutschen Bundesbank verlautbarten Devisen – Geldkurses, wobei der Käufer das Kursrisiko zu tragen hat. Sinkt bis zum Zahltag der Wert der ausländischen Währung im Verhältnis zum Euro, ist der Kaufpreis daher entsprechend aufzuwerten. 4. Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportver-hältnisse voraus. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinde-rung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Käufer. Dasselbe gilt für Fehlfrachten.

III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats unter Aus-schluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gemäß Ziffer 7 aufgerechnet wird, netto Kassa in bar oder durch Überweisung spesenfrei Wetzlar zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn Mängelrüge erhoben wurde. Zahlungen sind in Euro zu leisten und gelten erst ab dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. 2. Wir nehmen diskontfähige Wech-sel sowie Schecks zahlungshalber nur an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Zahlungen mit Umtauschwechsel beeinträchtigen nicht unsere unter Abschnitt IV genannten Eigentumsvorbehalte. 3. Bei Zielüberschreitungen und Verzug werden Zinsen und Spesen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem jeweils am letzten Kalendertag des vorhergehenden Halbjahres geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Verzug ist der Käufer verpflichtet, alle Kosten der Einmahnung und gerichtlichen Geltend-machung, auch die Kosten eines beigezogenen Anwaltes zu ersetzen. 4. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt. 5. Alle unsere Forderungen einschließlich solcher aus noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zah-lungsbedingungen nicht eingehalten werden, ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Gewährung eines Kredites bedenklich erscheinen lassen, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt wird oder der Käufer seinen Gläubigern einen außerge-richtlichen Vergleichsvorschlag macht. Wir sind dann auch berechtigt, noch aus-stehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenser-satz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbei-tung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlan-gen und die Einzugsermächtigung gemäß Abschnitt IV Ziffer 7 widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen zu dürfen. 6. Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetra-ges in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstehen-den Nachteile und Kosten zu Lasten des Käufers. Können die vereinbarte Zah-lungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Käufer ver-pflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten. 7. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigungen der mit uns im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unter-nehmen sind wir berechtigt, mit sämtlichen Forderungen die uns oder den mit uns verbundenen Unternehmen gegen den Käufer zustehen, sowie gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder mit den im Sinne des Aktiengesetzes mit uns verbundenen Unternehmen zuste-hen, aufzurechnen. Aufrechnung seitens des Käufers mit anderen als unbestritte-nen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen des Käufers sowie Zurückbehal-tungsrechte und sonstige Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfül-lung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ein-schließlich sämtlicher Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt oder sonstigen Vertragsbedingungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist, Betriebsräumlichkeiten und –liegenschaften des Käufers ohne Vorankündigung zu betreten und die gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf Kosten des Käufers abzutransportieren und in unseren Besitz zu übernehmen. Nach unserer Wahl ist der Käufer stattdessen zur Rücksendung auf seine Kosten verpflichtet. In diesem Fall sind wir zur neuerlichen Übergabe der Ware an den Käufer erst dann verpflich-tet, wenn die Erfüllung seiner Vertragspflichten sichergestellt ist, insbesondere die Bezahlung des Kaufpreises und der Mahn- und Inkassospesen sowie Prozesskos-ten erfolgt ist. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist und sämtlichen Verpflichtungen aus der Geschäfts-verbindung mit uns rechtzeitig nachkommt, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt; insbesondere darf er die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Eingriffen Dritter in unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer hat er alle zur Wah-rung unserer Rechte notwendigen Schritte zu setzen. 4. Alle Forderungen und Rechte des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 5. Wird die Vorbe-haltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertra-ges verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag Ziffer 4 und 5 entsprechend. 7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden vom dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt III Ziffer 5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Einkünfte und Unterlagen zu geben. 8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung, Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forde-rungen oder in sonstige Sicherheiten oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention not-wendigen Unterlagen benachrichtigen. 9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirk-sam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhal-tung solcher Rechte erforderlich sind.

V. Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer schriftli-chen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers und Gerichtsstand für alle Rechts-streitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist für beide Vertragsteile Wetzlar. Erfüllungsort für alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen ist Wetzlar. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichts-stand zu verklagen. Wir können ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstan-des beim Amtsgericht Klage erheben.

VII. Lieferfristen, Liefertermine
1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Eröffnung des Akkreditivs - sofern vereinbart - und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich - unbescha-det unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend auch für Liefertermine. 2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nach-frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Käufer, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten.

VIII. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. 2. Höhere Gewalt liegt zum Beispiel vor bei währungs- und handelspolitischen oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen, Streiks, Aussper-rungen, Betriebsstörungen (wie z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Roh-stoff- oder Energiemangel), bei Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten, sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem unserer Lieferanten eintreten.

IX. Abnahme
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur ab Werk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer Preisliste in der jeweils gültigen Fassung berechnet. 2. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berech-tigt, nach unserem Ermessen die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers unter Ausschluss unserer Haftung – notfalls im Freien - zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als abge-nommen und der Käufer gerät in Annahmeverzug.

X. Maße, Gewicht, Güten
1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güten sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig; andere Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sollten rechnerische Gewichte maßgebend sein, so wird der übliche Zuschlag berechnet. 2. Die Gewichte werden von unseren Wiegemeistern festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt, vorbehaltlich des Gegenbeweises, durch Vorlage des Wiegezettels. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig, mit welchen Beförderungs-mitteln die Lieferung erfolgt. Für eine in der Rechnung angegebene Stück-, Bund-zahl oder dgl. wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

XI. Versand- und Gefahrenübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. 2. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen, bei uns abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, das Material nach eigener Wahl zu versenden oder die Rechte aus Ziffer 3 geltend zu machen. 3. Wird die Verla-dung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir oder unsere Beauftragten dazu berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Käufers unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen - notfalls im Freien - einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert sowie eventuell angefallene zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen. 4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Kosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung. 6. Wird eine von uns geschuldete Absendung von Versanddoku-menten und anderen Belegen nach Versand verzögert, so haften wir für die Folgen nur bei grober Fahrlässigkeit. 7. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei denzuständigen Stellen zu veranlassen. 8. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Wird der Versand oder die Auslieferung auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so geht die Gefahr bei unserer Abnahme- bzw. Versandbereitschaftsmeldung auf den Käufer über. Bei Verkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der jeweils gültigen Incoterms sind allein diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Soweit der Verkäufer, danach, soweit gesetzlich zulässig, die Gefahr zu tragen hat, ist seine Gefahrtragungspflicht allerdings auf die Gefahren beschränkt, die nach üblichen Bedingungen versicher-bar sind. Darüber hinausgehende Gefahren trägt der Käufer vom Zeitpunkt der Konkretisierung an.

XII. Haftung für Sachmängel
1. Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeich-nungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Ent-scheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß XI Ziffer 8. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel müssen genau spezifiziert und unverzüglich gerügt werden; Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersu-chung nicht erkennbar sind, müssen binnen 3 Tagen nach der Entdeckung gerügt werden; versteckte Mängel müssen binnen 6 Monaten nach Übergabe gerügt werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend, sind alle Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit ausge-schlossen. Bei Auftreten von Mängeln hat der Käufer die Be- und Verarbeitung der Ware sofort einzustellen. 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar gewesen wären, ausgeschlossen. 3. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbe-triebsetzung, den Transport oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder durch Dritte oder durch übliche Abnutzung entstehen, haften wir nicht. Werden von dem Käufer oder von Dritten ohne unsere Einwilligung Änderungen oder Instand-setzungsarbeiten oder unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein. Jede Gewährleistung ist außerdem ausgeschlossen, wenn unsere Waren mit anderen Waren vermengt oder vermischt werden, die nicht von uns bezogen oder zur Anwendung empfohlen worden sind, soweit dies nicht der bestimmungs-gemäßen Verarbeitung entspricht. 4. Für Mängel unserer Lieferungen und Leistun-gen leisten wir innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Ware in der Form Gewähr, dass wir nach unserer Wahl Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wir übernehmen dabei die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallenden Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort der Erstlieferung verbracht wurde und dies nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Ist eine Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können wir sie verweigern. Voraussetzung der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist ferner, dass uns die beanstandete Ware zur Überprüfung bereitgestellt wird. Wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandenden Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 5. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder trotz angemessener Fristsetzung nicht in der Lage oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. 6. Weitergehende Ansprü-che des Käufers aus Sachmängelhaftung und Garantien sind - vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt XIII – ausgeschlossen. Wir haften deshalb - vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt XIII - nicht für Schäden, die nicht am Liefergegens-tand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Ge-winn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers, wie z. B. Vertragsstrafen, Betriebsausfall oder Mangelfolgeschäden. Bei Waren, die als deklassiertes Materi-al verkauft worden sind, z. B. sogenanntes 2-A-Material, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. 7. Schadensersatz- und Sachmän-gelansprüche, die dem Käufer uns gegenüber zustehen, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In diesen Fällen sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesonde-re wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere Schadenersatzan-sprüche aufgrund leichten Verschuldens- sowie aufgrund fahrlässiger Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten. Ausgeschlossen ist außerdem der Ersatz eines eventuell entstandenen mittelbaren Schadens oder Folgeschadens oder der Ersatz des entgangenen Gewinns. Für Fahrlässigkeit von Vorlieferanten oder anderen Unternehmen, deren wir uns bei der Erfüllung bedienen, haften wir nicht. Auskünfte über Verarbeitungs- und An-wendungsmöglichkeiten unserer Waren, technische Beratungen und sonstige Angaben über Eignung und Verwendung, Gewichte, Maße, Formen, Farben, Leistungen und Aussehen sind unverbindlich. Die Forderung der Gewährleistung durch den Käufer nach der einjährigen Gewährleistungsfrist ist auch dann ausge-schlossen, wenn er selbst seinem Kunden Gewähr geleistet hat. 2. Die Haftung für aufgrund einer eventuellen Fehlerhaftigkeit der Ware (des Produktes) entstandene Sachschäden wird für den beruflichen, geschäftlichen und gewerblichen Bereich ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Käufer die Waren an einen anderen Kunden im beruflichen, geschäftlichen und gewerblichen Bereich weiterveräußert, verpflichtet er sich, den vorstehenden Haftungsausschluss, soweit gesetzlich zulässig, auch diesem gegenüber anzuwenden. Für den Fall, dass ein entspre-chender Haftungsausschluss ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Käufer zu unserer Schad- und Klagloshaltung und zum Ersatz aller uns hieraus resultieren-den Kosten. 3. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, das heißt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, bei der Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XIV. Fortlaufende Auslieferung
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns die Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

XV. Teillieferung
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Käufer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die uns entstehenden Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt, jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

XVI. Abschlussüberschreitung
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Spezifikationen des Käufers über-schritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber ver-pflichtet. Wir können den Überschuss auch zu den bei der Spezifikation oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

XVII. Ausfuhrnachweis
Bei Abholung von nicht für das Bundesgebiet Deutschland bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat der Käufer dem Verkäufer den gegebe-nenfalls erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Verbringung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäi-schen Gemeinschaft, für die Umsatzsteuer – Identifikationsnummer (UID) oder einer persönlichen Befreiung des Käufers. Andernfalls hat der Käufer dem Verkäu-fer - unbeschadet etwaiger dem Verkäufer zustehender weiterer Ansprüche gemäß Abschnitt IV Ziffer 5 bis 7 einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XVIII. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht", „UN-Kaufrechtsübereinkommen“) ist ausgeschlossen.

XIX. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Bestimmungen.

XX. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle im Rahmen unseres Unternehmens anfallenden Daten in erforderlicher Form an das statistische Bundesamt, Verbände und sonstige anfor-dernde Stellen weiterzuleiten. Eine Haftung aus der Weitergabe von Daten ist ausgeschlossen.
Sonderbedingungen für Freiformschmiedestücke

XXI. Gestaltung
1. Verbindlich für die maßliche Ausführung der Stücke einschließlich der zulässigen Toleranzen sind die vom Besteller vorgelegten oder genehmigten Roh- und/oder Fertigteilzeichnungen in Verbindung mit den technischen Richtlinien der DIN 7523-7527. Von uns mitgeteilte Maße, Zeichnungen und Abbildungen werden mit der Genehmigung Vertragsinhalt und ändern die früheren Vereinbarungen ab, soweit ihre ausdrückliche Aussage geht. 2. Soweit jedoch der Besteller selbst Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle oder Schablonen zur Verfügung stellt, sind deren Gege-benheiten auch gegenüber abweichenden schriftlichen Vertragsunterlagen für die Ausführung der Stücke maßgeblich. 3. Soweit der Besteller Konstruktionen oder Merkmale der Zusammensetzung vorschreibt, gewährleistet er, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. 4. Wärmebehandlung der Stücke muss ausdrücklich vereinbart werden. Für ihre Durchführung gilt DIN 7528 soweit nichts anderes vereinbart ist.

XXII. Zusatzbedingungen für Prüfung und Annahme
Die Prüfung der äußeren Beschaffenheit - Abmessung nach Zeichnung sowie nach DIN 7523-7527 auf Oberflächendeckung und Risse und bei warmbehandelten Stücken Festigkeitsprüfungen von Stichproben - werden von uns durchgeführt und sind im Stückpreis eingeschlossen.

XXIII. Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die sie aus der Geschäftsverbindung erhalten, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und sie mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zu halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

XXIV. Modelle und Vorrichtungen
1. Vom Besteller überlassene Modelle, Vorrichtungen, Werkzeuge und Schablonen bleiben dessen Eigentum. Werden sie von uns beschafft, aber vom Besteller voll bezahlt, so werden sie ebenfalls sein Eigentum. Wir haften jedoch für Beschädi-gung oder Verlust nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 2. Von uns beige-stellte Modelle und Vorrichtungen etc. bleiben auch dann unser Eigentum, wenn dem Besteller anteilige Kosten berechnet wurden. Wir verpflichten uns, sie nach der letzten Lieferung für drei Jahre, wenn er uns innerhalb dieser Frist einen weiteren Auftrag binnen Jahresfrist ankündigt, auch noch für ein weiteres Jahr ohne Kosten für den Besteller aufzubewahren.

XXV. Zusatzbedingungen für Mängelrügen
Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn das Stück nach Auslieferung warmbe-handelt oder spanlos verformt wurde. Auch Mängel, die erst durch spanabhebende Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme erkennbar werden, können nur binnen drei Monate nach Eingang der Lieferung wirksam gerügt werden.

XXVI. XXVI. Sonderbedingungen für Kaltband und Blankstahl
   Es gelten zusätzlich noch die technischen Lieferbedingungen für Kaltband und Blankstahl.

 

Buderus Edelstahl GmbH
Wetzlar, 29.03.2006

 




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